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AGB

Allgemeine Vertragsbedingungen für Lieferungen und Leistungen der Hamelin GmbH

(Stand: Januar 2022)

1. Geltungsbereich

  1. Die vorliegenden Allgemeinen Vertragsbedingungen für Lieferungen und Leistungen (im Folgenden „Bedingungen“) gelten im Geschäftsverkehr mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (im Folgenden zusammen „Kunden“) sowohl für den gegenwärtigen Vertrag als auch als Rahmenvereinbarung für alle künftigen Verträge gleicher Art der Hamelin GmbH (im Folgenden „Lieferant“). Sämtliche Lieferungen und Leistungen einschließlich Vorschlägen, Beratungsleistungen und sonstigen Nebenleistungen (im Folgenden zusammen „Lieferungen“) erfolgen auf Basis dieser Bedingungen.
  2. Diese Bedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Bedingungen oder von gesetzlichen Bestimmungen abweichende Geschäftsbedingungen gelten nicht, es sei denn, der Lieferant hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dies gilt auch, wenn der Lieferant nicht ausdrücklich widersprochen oder Lieferungen vorbehaltlos ausgeführt oder Zahlungen vorbehaltlos angenommen hat.

2. Vertragsschluss

  1. Vertragsangebote des Lieferanten sind stets freibleibend und unverbindlich und dienen lediglich der Veranlassung von Vertragsverhandlungen, soweit nicht ausdrücklich abweichend vom Lieferanten erklärt.
  2. Bestellungen sind für den Kunden bindend. Der Lieferant kann eine Bestellung des Kunden binnen 14 Kalendertagen nach ihrer Abgabe annehmen, sofern der Kunde keine längere Annahmefrist bestimmt.
  3. Der Vertrag kommt durch eine schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferanten zustande. Das Schriftformerfordernis gilt als eingehalten, wenn die Annahmeerklärung per elektronischer Datenübermittlung (z.B. EDI), per SAP-Dokument, per E-Mail als PDF-Dokument oder per Telefax erfolgt. Dieses Schriftformerfordernis lässt etwaige nachvertraglich geschlossene mündliche Vereinbarungen unberührt. Der Lieferant bleibt auch berechtigt, einen Vertragsschluss herbeizuführen, indem der Lieferant Lieferungen vorbehaltlos ausführt. Geht die Auftragsbestätigung verspätet beim Kunden ein, wird der Kunde den Lieferanten hierüber unverzüglich informieren. Das Schweigen des Lieferanten begründet kein Vertrauen auf einen Vertragsschluss.
  4. Weicht ein Bestätigungsschreiben des Kunden von der Auftragsbestätigung des Lieferanten ab oder erweitert oder beschränkt es diese, wird der Kunde die Änderungen als solche besonders hervorheben.

3. Preise- und Zahlungsbedingungen

  1. Die Preise verstehen sich, soweit nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet bzw. vereinbart, „ab Lager“ (EXW gemäß INCOTERMS 2020), ausschließlich Verpackung, Fracht, Auslösung, Versicherung und sonstiger Nebenkosten und zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer, soweit diese anfällt.
  2. Bei Lieferungen in das Ausland sind sämtliche von dem Lieferanten im Ausland zu erbringenden Steuern, Zölle oder sonstige öffentlichen Abgaben vom Kunden zu erstatten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
  3. Die Preise bestimmen sich nach der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste. Der Lieferant ist jederzeit berechtigt, die Preisliste für zukünftige Bestellungen zu ändern. Es gilt vom Grundsatz die am Tag der Lieferung geltende Preisliste.
  4. Die Rechnungsforderungen des Lieferanten sind innerhalb von 14 KalendertagenRechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der Lieferant akzeptiert Zahlungen mittels Banküberweisung. Sämtliche Bankgebühren und Spesen gehen zu Lasten des Kunden. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Tag der Gutschrift des Zahlungsbetrages auf dem Konto des Lieferanten maßgeblich.
  5. Soweit dem Lieferanten nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, aus denen sich eine Zahlungsunfähigkeit oder sonstige wesentliche Vermögensverschlechterung des Kunden ergibt, und ist hierdurch der Zahlungsanspruch des Lieferanten unter einem Vertrag gefährdet, ist der Lieferant berechtigt, die entsprechenden Lieferungen unter dem Vertrag zu verweigern. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn der Kunde die geschuldeten Zahlungen bewirkt oder Sicherheit in Höhe des gefährdeten Zahlungsanspruchs des Lieferanten leistet. Leistet der Kunde innerhalb einer angemessenen Frist weder die geschuldeten Zahlungen noch angemessene Sicherheit, so ist der Lieferant zum Rücktritt von dem Vertrag berechtigt.
  6. Der Kunde darf nur mit (i) unbestrittenen Forderungen, (ii) rechtskräftig festgestellten Forderungen oder (iii) Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis, die im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen, aufrechnen. Entsprechendes gilt für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten durch den Kunden.

4. Lieferungen, Liefertermine und Verpackung

  1. Der Mindestbestellwert pro Auftrag beträgt EUR 150,00 netto zzgl. Umsatzsteuer. Der Versand von Lieferungen an Kunden aus dem Großhandel/ Distributoren erfolgt ab einem Rechnungsbetrag von EUR 1.000,00 netto auf Kosten des Lieferanten. Der Versand von Lieferungen an Kunden aus dem Einzelhandel erfolgt ab einem Rechnungsbetrag von EUR 300,00 netto auf Kosten des Lieferanten. Bei darunter liegenden Rechnungsbeträgen erfolgt der Versand auf Rechnung des Kunden, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart. Dafür erhebt der Lieferant eine Pauschalgebühr von EUR 15,00.
  2. Die Lieferung erfolgt nur in Standardverpackungen entsprechend den angegebenen Verkaufseinheiten (VE). Für Kistenverpackungen und für Lattenverschläge im Falle der Lieferung von Regalen werden die Selbstkosten berechnet. Der Lieferant nimmt keine Verpackungen zurück; ausgenommen sind Paletten und Transportverpackungen, soweit es sich nicht um Verpackungen aus Karton oder Wellpappe handelt (z.B. Kunststoffverpackungen). Diese Rücknahme von Paletten und/oder Transportverpackungen erfolgt über den Kundenservice des Lieferanten auf Kosten des Lieferanten.
  3. Die Lieferungen erfolgen „ab Lager“ (EXW gemäß INCOTERMS 2020), sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart.
  4. Der Lieferant kann Lieferzeiten in seiner Auftragsbestätigung als unverbindlich kennzeichnen. In diesem Fall ist der Kunde berechtigt, den Lieferanten vier (4) Wochen nach Ablauf der unverbindlichen Lieferzeit schriftlich anzufordern, innerhalb angemessener Frist zu liefern.
  5. Der Lieferant ist auch ohne entsprechende Vereinbarung zu Teillieferungen berechtigt, wenn (i) die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, (ii) die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und (iii) dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen oder sich der Lieferant zur Übernahme dieser Kosten bereit erklärt. Entsprechendes gilt für die vorzeitige Leistungserbringung.
  6. Produktionsbedingt sind Mehr- oder Mindermengen unvermeidbar; Mehr- oder Mindermengen bis zu +/- 10% gelten daher als vertragsgemäß. Es wird lediglich die tatsächlich gelieferte Menge berechnet.
  7. Die vereinbarten Liefertermine gelten mit Meldung der Versandbereitschaft an den Kunden als eingehalten, auch wenn die Lieferungen ohne das Verschulden des Lieferanten nicht rechtzeitig versandt werden können.
  8. Die Leistungsverpflichtungen des Lieferanten stehen unter dem Vorbehalt der ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer des Lieferanten.
  9. Gerät der Lieferant mit Lieferungen in Verzug, sind Schadensersatzansprüche des Kunden wegen des Lieferverzuges für jede volle Woche des Lieferverzuges auf 0,5%, insgesamt aber höchstens 5% des Netto-Preises der vom Verzug betroffenen Lieferungen begrenzt. Diese Begrenzung gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
  10. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so ist der Lieferant berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnet der Lieferant pauschalierten Schadensersatz i.H.v. 0,5% des Netto-Preises der zu lagernden Lieferungen pro Kalenderwoche, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft, höchstens jedoch insgesamt 5% dieses Netto-Preises. Der Nachweis eines höheren Schadens und die gesetzlichen Ansprüche bleiben unberührt; der pauschalierte Schadensersatz ist aber auf weitergehende Schadensersatzansprüche anzurechnen.

5. Gefahrübergang, Eigentumsvorbehalt

  1. Soweit nicht abweichend vereinbart, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Liefergegenstände auf den Kunden über, sobald der Lieferant die Liefergegenstände am vereinbarten Lieferort zur Abholung bereitgestellt und den Kunden hierüber benachrichtigt hat, spätestens jedoch mit Verlassen der Liefergegenstände von dem Lieferanten eingesetzten Werk. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und der Lieferant dies dem Kunden angezeigt hat.
  2. Der Lieferant behält sich das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zur vollständigen Zahlung aller offenen Forderungen bzw. der Saldoforderung (bei laufender Verrechnung) gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung vor (im Folgenden „Vorbehaltsware“).
  3. Soweit die am Erfüllungsort geltende Rechtsordnung den Eigentumsvorbehalt nicht anerkennt, verpflichtet sich der Kunde, an der Begründung eines vergleichbaren Sicherungsrechts an der Vorbehaltsware mitzuwirken.
  4. Der Lieferant ermächtigt den Kunden, die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs weiter zu veräußern. Dem Kunden ist jede andere Verfügung, insbesondere eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung, nicht gestattet.
  5. Der Kunde tritt dem Lieferanten hiermit sicherungshalber alle Forderungen ab, die ihm aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer erwachsen. Der Lieferant nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern der Kunde die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, nicht im Eigentum des Lieferanten stehenden Waren weiterverkauft, erfolgt die Abtretung der Forderungen aus dem Weiterverkauf nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Wird die Forderung aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware durch den Kunden in ein Kontokorrent-Verhältnis mit seinem Abnehmer eingestellt, tritt nach erfolgter Saldierung an die Stelle der abgetretenen Kontokorrent-Forderung der anerkannte Saldo, der in Höhe des Wertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware abgetreten wird. Bei Veräußerung von Vorbehaltsware, die in Form von Miteigentumsanteilen des Lieferanten besteht, gilt die Abtretung der Forderung ebenfalls nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware.
  6. Der Kunde wird hiermit zur Einziehung der an den Lieferanten aus dem Weiterverkauf abgetretenen Forderungen auf eigene Kosten ermächtigt.
  7. Der Lieferant ist berechtigt, die Ermächtigung zur Weiterveräußerung und/oder zur Einziehung der an den Lieferanten abgetretenen Forderungen zu widerrufen, wenn (i) der Kunde sich mit Zahlungen aus der Geschäftsverbindung in Verzug befindet, (ii) der Kunde außerhalb eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs über die Vorbehaltsware verfügt hat, oder (iii) nach Abschluss des Vertrages eine wesentliche Verschlechterung der Leistungsfähigkeit des Kunden erkennbar wird, durch die ein Anspruch des Lieferanten gefährdet wird. Ab Beantragung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden ist dieser nicht mehr zur Weiterveräußerung, Verwendung und Einzugsermächtigung berechtigt, ohne dass es eines ausdrücklichen Widerrufs des Lieferanten bedarf. Dies gilt bis zur Rücknahme oder rechtskräftigen Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Beendigung des Insolvenzverfahrens. Nach dem Widerruf bzw. Wegfall der Ermächtigung zur Einziehung von Forderungen eingehende, abgetretene Außenstände sind durch den Kunden sofort auf einem Sonderkonto anzusammeln, wobei die Zahlungen des Lieferanten eindeutig zuordnerbar sein müssen. Nach dem Widerruf bzw. Wegfall der Ermächtigung zur Einziehung von Forderungen hat der Kunde dem Lieferanten die Schuldner der abgetretenen Forderungen, die Art und Höhe der Forderungen und der mit übergegangenen Sicherheiten zu benennen und dem Lieferanten alle zur Durchsetzung der Forderungen erforderlichen Unterlagen auszuhändigen; auf Verlangen des Lieferanten hat er den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
  8. Der Kunde hat die Vorbehaltsware in einwandfreiem Zustand zu erhalten. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich werden, muss der Kunde sie auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. Er ist ferner verpflichtet, die Vorbehaltsware gegen Feuer-, Wasser- und Einbruchschäden ausreichend zu versichern. Der Kunde tritt dem Lieferanten bereits jetzt etwaige Ansprüche im Zusammenhang mit der Vorbehaltsware aus dem jeweiligen Versicherungsvertrag gegen den Versicherer ab. Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstige Maßnahmen durch Dritte, die das Eigentum des Lieferanten an der Vorbehaltsware beeinträchtigen können, hat der Kunde dem Lieferanten unverzüglich schriftlich mitzuteilen und den Dritten auf das Eigentum des Lieferanten an der Vorbehaltsware hinzuweisen.
  9. Die Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für den Lieferanten als Hersteller, ohne den Lieferanten zu verpflichten. Bei der Verarbeitung oder Verbindung von Vorbehaltsware mit Material, das nicht im Eigentum des Lieferanten steht, erwirbt der Lieferant stets Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zum Wert der neuen Sache. Erlischt das Eigentum des Lieferanten an der Vorbehaltsware durch Verbindung, überträgt der Kunde dem Lieferanten bereits jetzt Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu dem Wert der neuen Sache und verwahrt die Sache insoweit für den Lieferanten. Die durch Verarbeitung oder Verbindung von Liefergegenständen des Lieferanten neu entstandenen Sachen gelten ebenfalls als Vorbehaltsware; falls der Lieferant nicht Alleineigentümer der neuen Sache wird, gilt dies jedoch nur im Umfang der von dem Lieferanten erworbenen Miteigentumsanteile an der neuen Sache.
  10. Der Lieferant verpflichtet sich, auf Verlangen des Kunden die dem Lieferanten zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als deren realisierbarer Gesamtwert die zu sichernden Forderungen des Lieferanten um mehr als 10% übersteigt.

6. Gewährleistung für Mängel

  1. Die Lieferungen haben im Zeitpunkt des Gefahrübergangs frei von Sachmängeln und im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs auf den Kunden frei von Rechtsmängeln zu sein.
  2. Der Lieferant schuldet nur Ware mittlerer Art und Güte. Qualitätsmerkmale von Proben oder Mustern, Analyseangaben oder Spezifikationen stellen keine objektiven Anforderungen an die Ware im Sinne von § 434 Abs. 3 BGB dar, sofern nicht ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart. Der Lieferant gewährt keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie.
  3. Die Lieferungen sind vertragsgemäß, soweit sie den vertraglich vereinbarten Spezifikationen entsprechen; die Spezifikationen der Lieferungen sind abschließend im Vertrag mit dem Kunden vereinbart. Im Vorfeld des Vertragsschlusses benannte Merkmale der Ware gehören nicht automatisch zu der vereinbarten Beschaffenheit nach § 434 Abs. 2 S. 1 BGB, sondern nur dann, wenn sie in den Vertragsangeboten und Bestätigungsschreiben bzw. Auftragsbestätigungen ausdrücklich genannt sind. Dem Kunden obliegt die Prüfung der Lieferungen im Hinblick auf deren Eignung für den von ihm vorgesehenen Verwendungszweck sowie für die gegebenen Einsatzbedingungen. Beschaffenheitsvereinbarungen bleiben hiervon unberührt.
  4. Entspricht die Ware der von den Parteien vereinbarten Beschaffenheit, ist die Ware auch dann vertragsgemäß und mangelfrei, wenn sie nicht den objektiven Anforderungen im Sinne von § 434 Abs. 3 BGB entspricht.
  5. Der Kunde hat die Liefergegenstände nach Ablieferung unverzüglich im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs auf Sachmängel zu untersuchen. In diesem Rahmen erkennbare Mängel müssen unverzüglich gerügt werden; verdeckte Mängel müssen unverzüglich nach ihrer jeweiligen Entdeckung gerügt werden. Eine etwaige Mängelrüge des Kunden bedarf der Schriftform. Diese Ziffer 5 gilt nicht für Werkverträge.
  6. Der Kunde hat dem Lieferanten bei Beanstandungen der Lieferungen unverzüglich Gelegenheit zur Überprüfung der beanstandeten Lieferungen zu geben und hierzu alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen. Bei unberechtigten Mängelrügen behält sich der Lieferant vor, dem Kunden die hierdurch verursachten Kosten zu berechnen, soweit der Kunde erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass die Mängelrüge unberechtigt ist.
  7. Der Lieferant erbringt nach eigener Wahl eine Nacherfüllung entweder durch Nachlieferung oder durch Nachbesserung. Der Lieferant kann die Nacherfüllung verweigern, wenn beide Varianten der Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich sind. Bei der Neulieferung ist die Ware nach Wahl des Lieferanten durch den Kunden, aber auf Kosten des Lieferanten zurückzusenden oder zu entsorgen, außer die Rücksendung und/oder Entsorgung ist für den Kunden mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden. Erbringt der Lieferant die Nacherfüllung nicht innerhalb angemessener Frist oder schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Kunde entweder den Preis mindern oder von dem Vertrag zurücktreten. Etwaige gesetzliche Selbstvornahmerechte des Kunden bleiben unberührt. Der Kunde hat dem Lieferanten auf Verlangen innerhalb angemessener Frist zu erklären, ob er vom Vertrag zurücktritt oder weiter auf Leistung besteht. Auch im Fall des Verkäuferregresses ist der Kunde abweichend von § 445a Abs. 2 BGB verpflichtet, dem Lieferanten Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb der dem Kunden von seinem Kunden gesetzten Frist zu ermöglichen. Eine Fristsetzung ist nur dann entbehrlich, wenn eine Fristsetzung nach § 445a Abs. 2 BGB bereits im Verhältnis zwischen dem Kunden und seinem Kunden entbehrlich ist, so dass der Kunde dem Lieferanten keine Gelegenheit zur Nacherfüllung geben kann.
  8. Für Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche aufgrund eines Mangels gelten die gesetzlichen Regelungen nach Maßgabe der in Ziffer 7 vorgesehenen Einschränkungen.
  9. Die gesetzlichen zwingenden Sonderbestimmungen für den Fall, dass am Ende einer Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf (§ 478 BGB) steht, bleiben unberührt.

7. Haftungsbegrenzung

  1. Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, haftet der Lieferant gegenüber dem Kunden – unabhängig vom Rechtsgrund – nicht auf Schadens- und Aufwendungsersatz.
  2. Der vorstehende Haftungsausschluss gilt allerdings nicht, soweit der Lieferant haftet (i) für Aufwendungsersatzansprüche nach § 439 Abs. 3 BGB und § 445a Abs. 1 BGB, (ii) Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, (iii) nach dem Produkthaftungsgesetz, (iv) wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, (v) wegen der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, (vi) bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, d.h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung eines Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferant – außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit – allerdings nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
  3. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
  4. Soweit die Haftung von dem Lieferanten nach dieser Ziffer 7 ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die entsprechende persönliche Haftung der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, gesetzlichen Vertreter oder Mitarbeiter des Lieferanten.

8. Verjährung

  1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen beträgt zwölf (12) Monate ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Abweichend hiervon gilt die gesetzliche Verjährungsfrist in Bezug auf sämtliche Ansprüche und Rechte des Kunden: (i) im Fall des § 438 Abs. 1 Nr. 1a BGB (dingliches Recht eines Dritten),§ 438 Abs. 1 Nr. 1b BGB (Recht, das ins Grundbuch eingetragen ist), § 438 Abs. 1 Nr. 2a BGB (Bauwerke), § 438 Abs. 1 Nr. 2b BGB (Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist), § 445b BGB (Rückgriffsansprüche im Lieferantenregress), § 478 Abs. 2 BGB (Regress beim Verbrauchsgüterkauf), § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und darauf bezogene Planungs- und Überwachungsleistungen), bei Arglist sowie (ii) im Fall von Schadenersatzansprüchen bei einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz sowie einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  2. Die Ablaufhemmung nach § 445b Absatz 2 BGB endet spätestens fünf (5) Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Lieferant die Ware dem Kunden abgeliefert hat.
  3. Nachbesserung oder Nachlieferung erfolgen durch den Lieferanten grundsätzlich aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und lassen die Verjährungsfrist nicht neu beginnen, es sei denn, es liegt ein Anerkenntnis des Lieferanten in Bezug auf etwaige Mängel vor.
  4. Für sonstige Ansprüche des Kunden gegen den Lieferanten wird die regelmäßige Verjährungsfrist auf zwei (2) Jahre ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn verkürzt. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche in den in Ziffer 1(ii) genannten Fällen.

9. Verletzung von Schutzrechten Dritter

  1. Auf gewerblichem oder anderem geistigem Eigentum beruhende Rechte oder Ansprüche Dritter begründen einen Rechtsmangel nur, soweit diese entsprechend der üblichen nationalen Maßgaben, einschließlich der Vorgaben zum EU-Patent, im Land des allgemeinen Geschäftssitzes des Lieferanten sowie am allgemeinen Geschäftssitz des Kunden bestehen (im Folgenden „Schutzrechte“).
  2. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch die Lieferung im Zeitpunkt des Gefahrübergangs berechtigte Ansprüche gegen den Kunden erhebt, haftet der Lieferant gegenüber dem Kunden wie folgt:
  3. a) Der Lieferant wird auf seine Kosten für die Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass Schutzrechte nicht verletzt werden oder sie austauschen. Das Wahlrecht zwischen vorstehenden Möglichkeiten liegt bei dem Lieferanten.
  4. b) Ist dem Lieferanten dies zu angemessenen Bedingungen nicht möglich, steht dem Kunden unter den gesetzlichen Voraussetzungen nach Ablauf einer angemessenen Frist das Recht zu, den Preis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
  5. Die Verpflichtungen gemäß Ziffer 2 bestehen nur, wenn der Kunde den Lieferanten über die von Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich in Kenntnis setzt, eine Verletzung der Schutzrechte nicht anerkennt und dem Lieferanten alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichshandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Kunde die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung keine Anerkennung der Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
  6. Ansprüche des Kunden im Fall von Schutzrechtsverletzungen sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat oder soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden entstanden ist. Ferner sind Ansprüche des Kunden im Fall von Schutzrechtsverletzungen auch ausgeschlossen, soweit (i) die Verletzung eines Schutzrechts auf einer Nutzung der Lieferungen in einer für den Lieferanten nicht vorhersehbaren Art und Weise beruht; oder (ii) die Verletzung eines Schutzrechts darauf beruht, dass Lieferungen nachträglich geändert oder in Verbindung mit Produkten oder sonstiger Weise genutzt wurden, für welche diese Lieferungen nicht bestimmt waren. In einem solchen Fall wird der Kunde den Lieferanten von allen Ansprüchen Dritter aufgrund einer Schutzrechtsverletzung, die dem Lieferanten gegenüber geltend gemacht werden, freistellen.
  7. Die Verpflichtung des Lieferanten zur Leistung von Schadens- oder Aufwendungsersatz richtet sich nach Ziffer 7.
  8. Weitere Rechte und Ansprüche des Kunden wegen einer Schutzrechtsverletzung als die in Ziffer 7 und 9 genannten sind ausgeschlossen.

10. Höhere Gewalt

  1. Ist die Durchführung eines Vertrages durch höhere Gewalt oder von dem Lieferanten nicht zu vertretende, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses auch unter Anwendung zumutbarer Sorgfalt nicht vorhersehbare Umstände beeinträchtigt, insbesondere wegen Teil- oder Generalmobilmachung, Krieg, Bürgerkrieg, kriegerischer oder kriegsähnlicher Handlungen oder Zustände, unmittelbarer Kriegsgefahr, staatlicher Interventionen oder Steuerungen im Rahmen der Kriegswirtschaft, währungs- und handelspolitischer Maßnahmen oder sonstiger hoheitlicher Maßnahmen, behördlicher oder politischer Willkürakte, Aufruhr, Terrorismus, Naturkatastrophen, Unfällen, Arbeitskämpfen, wesentlicher Betriebsstörungen von nicht nur kurzfristiger Dauer, Epidemien, Behinderungen der Verkehrswege oder sonstiger ungewöhnlicher Verzögerungen des Transports jeweils von nicht nur kurzfristiger Dauer, so sind die vertraglichen Verpflichtungen der Parteien suspendiert und verlängern sich die zur Durchführung der Lieferungen vorgesehen Fristen und Termine entsprechend, gleichgültig, ob diese Umstände bei dem Lieferanten, einem Zulieferer des Lieferanten oder Subunternehmer des Lieferanten auftreten. Der Kunde verpflichtet sich, mit dem Lieferanten über eine entsprechende Anpassung des Vertrages hinsichtlich der sonstigen Vertragsbedingungen (insbesondere Vertragspreis) zu verhandeln.
  2. Soweit eine Vertragsanpassung infolge höherer Gewalt wirtschaftlich nicht zu vertreten ist, steht beiden Parteien das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten.
  3. Gesetzliche oder in diesen Bedingungen geregelte Rücktritts- und Kündigungsrechte bleiben unberührt.
  4. Unbeschadet der vorstehenden Ziffern 10.1 – 10.3, haftet der Lieferant nicht für Verzögerungen oder sonstige Verletzungen bei der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen, die direkt oder indirekt durch den Ausbruch des Coronavirus bzw. die andauernde Pandemie (COVID 19) und die entsprechenden Maßnahmen (im Folgenden „Corona-Krise“) verursacht werden. Der Lieferant wird allerdings wirtschaftlich angemessene Maßnahmen zur Begrenzung der möglichen Auswirkungen der Krise auf die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ergreifen. Auf Verlangen und nach Benachrichtigung des Kunden sind die vertraglichen Verpflichtungen des Lieferanten suspendiert, solange die Corona-Krise bzw. deren Aus- oder Nachwirkungen die Vertragserfüllung verhindern oder verzögern. Lieferfristen verlängern sich entsprechend. Wenn die Suspendierung als Folge der Corona-Krise einen Zeitraum von mehr als 90 Tagen überschreitet, steht beiden Parteien das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten.

11. Retouren

  1. Der Lieferant nimmt keine Retouren aus Kulanzgründen (im Folgenden „Kulanzretoure“) entgegen, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich abweichend vereinbart.
  2. Je Kulanzretoure erhebt der Lieferant eine Bearbeitungsgebühr von 20% des retournierten Netto-Warenwertes. Ware, die nicht mehr originalverpackt ist oder die vom Kunden beschädigt, zerstört oder auf andere Art und Weise beeinträchtigt wurde, ist von der Kulanzretoure ausgeschlossen und wird durch den Lieferanten aussortiert. Für das Aussortieren dieser Ware erhebt der Lieferant eine Bearbeitungsgebühr von EUR 50,00 je Kulanzretoure.

12. Exportkontrolle

  1. Der Lieferant kann die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus einem Vertrag mit dem Kunden – unter Ausschluss etwaiger Ansprüche des Kunden gegen den Lieferanten – verweigern, wenn und soweit die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch nationale oder internationale außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften oder Embargos und/oder sonstige, damit vergleichbare, die Erfüllung behindernde Sanktionen (im Folgenden „Außenwirtschaftsrecht“) untersagt oder beeinträchtigt wird.
  2. Ist die Erfüllung der Verpflichtungen des Lieferanten aus einem Vertrag aufgrund des Außenwirtschaftsrechts behindert, so verlängert sich eine etwaige Frist für die Erfüllung dieser Verpflichtungen entsprechend. Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den Lieferanten wegen solcher Verspätungen sind ausgeschlossen, wenn und soweit diese Verspätungen nicht von den Lieferanten zu vertreten sind.
  3. Der Kunde hat alle einschlägigen Ausfuhrkontroll-, Zoll- und Außenwirtschaftsvorschriften einzuhalten.
  4. Wird die Erfüllung der Verpflichtungen des Lieferanten aus einem Vertrag durch geltendes Außenwirtschaftsrecht für einen Zeitraum von drei (3) Monaten oder länger untersagt oder behindert, so sind der Lieferant und der Kunde berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen oder vom Vertrag zurückzutreten.

13. Vertraulichkeit

  1. Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche Informationen, insbesondere Know-how und Betriebsgeheimnisse, die er von dem Lieferanten erlangt (im Folgenden „Vertrauliche Informationen“), gegenüber Dritten vertraulich zu behandeln. Der Kunde ist insbesondere nicht befugt, die Vertraulichen Informationen Dritten gegenüber ohne die vorherige Zustimmung des Lieferanten offen zu legen oder zugänglich zu machen. Die Vertraulichen Informationen sind nur für die Zwecke des jeweiligen Vertrages zu nutzen. Seine Mitarbeiter und sonstige Personen, die im Zusammenhang mit der Durchführung des jeweiligen Vertrages Zugang zu den Vertraulichen Informationen erhalten, wird der Kunde entsprechend zur Geheimhaltung verpflichten.
  2. Von der Verpflichtung in Ziffer 1 ausgenommen sind Informationen, soweit sie (a) dem Kunden im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden, (b) im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits allgemein bekannt sind oder später allgemein bekannt werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrages beruht, (c) vom Kunden ohne Zugriff auf die Vertraulichen Informationen des Lieferanten selbstständig entwickelt wurden, oder (d) sie aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offengelegt werden müssen.
  3. Diese Verpflichtungen dieser Ziffer 13 bleiben auch über das Ende des jeweiligen Vertrages und der Geschäftsbeziehung hinaus bestehen, unabhängig davon, auf welche Weise der jeweilige Vertrag oder die Geschäftsbeziehung beendigt wird.

14. Allgemeine Bestimmungen

  1. Für die Auslegung der Handelsklauseln gelten die Incoterms in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung.
  2. Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrages, einschließlich von Nebenabreden sollen für Dokumentationszwecke schriftlich erfolgen. Individualvertraglich getroffene Vereinbarungen haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Bedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, eine schriftliche Vereinbarung oder die schriftliche Bestätigung einer solchen Vereinbarung durch den Lieferanten maßgeblich.
  3. Soweit nach diesen Bedingungen eine Erklärung schriftlich abzugeben ist, genügt insoweit die Wahrung der Textform i.S.d. § 126b BGB (einschließlich Telefax, E-Mail).
  4. Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam.

15. Leistungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

  1. Leistungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist der Sitz des Lieferanten.
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Lieferanten. Der Lieferant ist jedoch in jedem Fall auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferungen oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.
  3. Diese Bedingungen sowie das Vertragsverhältnis zwischen dem Lieferanten und dem Kunden unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den Internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht/CISG).